Satzung
für den
„Förderverein der Reservistenkameradschaft Lippstadt“
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 29.04.2022
Geändert auf der Mitgliederversammlung vom 07.09.2022, 28.09.2022 und 22.01.2023
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Reservistenkameradschaft Lippstadt“ und soll ins
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e. V. oder: ist im
Vereinsregister unter den Nr. VR 3891 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Lippstadt.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. bis zum 30.06.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Soldaten und Reservistenbetreuung.
2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch,
a) ideelle und materielle Unterstützung der Reservistenkameradschaft Lippstadt.
b) Beschaffung von Lern- und Anschauungsmaterial sowie
c) Ausstattungsgegenständen, einschließlich Wartung und Pflege.
d) Beschaffung von Auszeichnungen und Preisen für militärische Wettkämpfe.
e) Durchführung und Unterstützung bei Suppen,- Reibekuchen Verkäufe.
f) Unterstützung und Mitgestaltung beim Traditionskonzert der Reservistenkameradschaft Lippstadt
und der Soldatenkameradschaft des Altkreises Lippstadt.
g) Durchführung und Mitgestaltung von Veranstaltungen.
h) Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften.
i) Außendarstellung der Reservistenkameradschaft Lippstadt.
j) Unterstützung von Ausflügen und Gruppenfahrten.
k) Betrieb einer Schulungsbibliothek.
l) Gestaltung und Erhaltung des Vereinsgeländes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige
Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
a) Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der
Ehrenamtspauschale des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
b) Die weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ebenfalls grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Die ihnen hierbei entstehenden Aufwände werden ihnen erstattet. Auf Beschluss des Vorstandes
können Mitglieder des Vereins ihre Tätigkeiten auch im Rahmen eines entgeltlichen
Beschäftigungsverhältnisses ausüben.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder
Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele
des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind
von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und
haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber
dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet
zu werden.
4. Die Mitgliedschaft endet durch,
a) Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
b) Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
c) Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger
Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des
Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen
Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung
versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der
Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich
Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
5. Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge.
(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden jährlichen Mitgliedsbeitrag und eine
Aufnahmegebühr zu entrichten. Hat ein Mitglied seinen Beitrag bei Fälligkeit nicht gezahlt und ist es
auch nicht aufgrund eines Beschlusses des Vorstands von der Zahlung des Mitgliedsbeitrags befreit,
ist das Mitglied von der Ausübung sämtlicher Mitgliedsrechte so lange ausgeschlossen, bis die Beiträge und möglicherweise entstandene Mahn- und Verwaltungsgebühren sowie Verzugszinsen vollständig ausgeglichen sind.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
Fälligkeit ist jeweils der 01.07. des jeweiligen Jahres. Bei Eintritt nach dem 02.07. bleibt das selbige Jahr beitragsfrei.
6. Im Falle des Ausscheidens oder Ausschluss besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des
entrichteten Jahresbeitrages.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
a) Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost)
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
b) Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
c) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der
Mitglieder dies schriftlich beantragt.
2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen
Mitglied des Vorstandes geleitet.
a) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
b) Gewählt wird in offener Abstimmung. Wird von einem Mitglied die geheime Wahl verlangt, muss
die Abstimmung geheim erfolgen.
c) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche
Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere Mitglieder vertreten.
d) Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die
Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der
Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
e) Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen
statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die
meisten Stimmen auf sich vereinigt.
f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
g) Jedes Mitglied hat bei Änderungen der Kontaktdaten den Vorstand zu informieren.
Sollten Einladungen oder sonstige Schriftstücke aufgrund fehlender Informationen nicht zugestellt werden können, gilt die Informationspflicht seitens des Vorstandes als erfüllt.
3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung.
b) Entlastung des Vorstandes.
c) Wahl des Vorstandes.
d) Wahl der Kassenprüfer/innen.
e) Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern.
f) Bestätigung der vom Vorstand bestellten Beisitzer/innen und Beiräte.
g) Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags.
h) Beratung über die geplante Verwendung der Mittel.
i) Entscheidung über gestellte Anträge.
j) Änderung der Satzung. (Ausnahme § 9 Abs.3)
k) Auflösung des Vereins.
4. Über Beschlüsse bei der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der
Protokollführung zu unterschreiben ist. Das Protokoll sollte an alle Mitglieder übermittelt werden.
5. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der
„Geschäftsordnung für den Förderverein“ geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 1. Stellvertretende/r Vorsitzende/r
c) Schatzmeister/in
d) Beisitzer/in
e) Schriftführer/in
2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines
gesetzlichen Vertreters. Für geschäftliche und rechtsgebundene Aktivitäten sind jeweils zwei
Unterschriften des amtierenden Vorstandes notwendig.
3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für vier Jahre gewählt und bleiben bis zur
Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Das Jahr der Neuwahl wird hierbei
nicht gerechnet. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der
Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, einschließlich der Beschlussfassung
über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine
Geschäftsordnung geben.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder/innen an der
Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Beschlüssen bei den
Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen.
6. Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
7. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wählt der verbleibende Vorstand
einen Ersatz für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Wahl muss
bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 8 Kassenprüfer/innen
1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von
wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils vier
Geschäftsjahre zu wählen sind. Das Jahr der Neuwahl wird hierbei nicht gerechnet. Die
Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes, noch Angestellte des Vereins sein.
2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen
bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur
Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des
Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Protokolle
1. Alle finanziellen und rechtlichen Beschlüsse oder Abstimmungen werden bei Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen vom Schriftführer protokolliert. Jede weitere Protokollführung liegt im Ermessen des Schriftführers.
§ 11 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr, zweckgebunden für die Reservistenkameradschaft Lippstadt.
§ 12 Uniformtrageerlaubnis
1. Bei allen Veranstaltungen darf die militärische Uniform nur getragen werden, wenn eine schriftliche Uniformtrageerlaubnis gem. geltendem Recht von Verband der Reservisten der deutschen Bundeswehr vorliegt.
§ 13 Hausrecht
1. Der Vorstand hat als Veranstalter das Hausrecht (§ 903 Satz 1 i.V.m. § 1004 BGB). Ein Hausverbot kann in Ausübung dieses Hausrechts ausgesprochen werden, um die Sicherheit des Ortes der Veranstaltung und der übrigen Teilnehmer der Veranstaltung zu gewährleisten. Das Hausrecht kann auch an Dritte übertragen werden.
§ 14 Eintragung beim Amtsgericht § 55 BGB.
Nach § 56 BGB haben die unten aufgeführten Personen einen Verein gegründet und stimmen einer Eintragung beim Amtsgericht Paderborn zu.
Unterschriften der (7) Gründungsmitglieder/innen / Name – Unterschrift. (Unterschrift nur im Original)
1….Buscher, Peter
2….Sachs, Dirk
3….Fahle, Fred
4….Wessel, Natalia
5….Brinkmann, Jörg
6….Hölscher, Thomas
7….Forte, Christian


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